


Verletzung der Meldepflicht wegen des Ausscheidens eines gewerberechtlichen Geschäftsführers
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 4
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 1206 Wörter, Seiten 117-119
20,00 €
inkl MwSt




-
Die Mitteilung über das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers ist auch zu erstatten, wenn zum Zeitpunkt des Ausscheidens das Gewerbe durch den Gewerbeinhaber tatsächlich nicht ausgeübt wird. Durch diese Mitteilung wird die Gewerbebehörde zum einen in die Lage versetzt, zu beurteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die (Wieder-)Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ohne Bestellung eines neuen Geschäftsführers gesetzeskonform ist. Zum anderen ermöglicht nur die fristgerechte Mitteilung über das Ausscheiden des Geschäftsführers der Gewerbebehörde, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Frist einer verpflichtenden Geschäftsführerbestellung vorliegen.
-
- ZVG-Slg 2017/5
- § 39 Abs 4 GewO
- VwG Wien, 19.12.2016, VGW-021/051/11275/2016
- § 368 GewO
- Verwaltungsverfahrensrecht
Die Mitteilung über das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers ist auch zu erstatten, wenn zum Zeitpunkt des Ausscheidens das Gewerbe durch den Gewerbeinhaber tatsächlich nicht ausgeübt wird. Durch diese Mitteilung wird die Gewerbebehörde zum einen in die Lage versetzt, zu beurteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die (Wieder-)Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ohne Bestellung eines neuen Geschäftsführers gesetzeskonform ist. Zum anderen ermöglicht nur die fristgerechte Mitteilung über das Ausscheiden des Geschäftsführers der Gewerbebehörde, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Frist einer verpflichtenden Geschäftsführerbestellung vorliegen.
- ZVG-Slg 2017/5
- § 39 Abs 4 GewO
- VwG Wien, 19.12.2016, VGW-021/051/11275/2016
- § 368 GewO
- Verwaltungsverfahrensrecht