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Ferienwohnung; Einzelbewilligung aufgrund „besonderer persönlicher und familiärer Verhältnisse“

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Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Benützung einer Wohnung als Ferienwohnung aufgrund „besonderer persönlicher und familiärer Verhältnisse“ setzt voraus, dass enge familiäre Verhältnisse zu im Nahebereich der betreffenden Wohnung lebenden Angehörigen (zB Eltern) tatsächlich bestehen und diese Angehörigen dort ihren Lebensmittelpunkt haben (und die Wohnung nicht nur als Ferienwohnsitz nutzen).

Der Umstand, dass andere Familienangehörige in derselben Gemeinde ihre Freizeit verbringen und in der Wohnung Familienfeste gefeiert werden, ist daher für die Beurteilung als „besonderes“ familiäres Interesse nicht ausreichend.

  • Ferienwohnung
  • Einzelbewilligung aufgrund „besonderer persönlicher und familiärer Verhältnisse“
  • § 16 Abs 4 lit b vlbg RPlG
  • BBL-Slg 2022/14
  • Baurecht
  • VwGH, 13.10.2021, Ro 2021/06/0010

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