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Schutzgesetzverletzung; Kausalität; Beweislast

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 25
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
96 Wörter, Seiten 36-36

20,00 €

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Das BauKG ist ein Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer im Sinn des § 1311 ABGB.

Bei Verletzung von Normen des BauKG muss der Geschädigte daher keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und der Pflichtverletzung erbringen. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für den Kausalzusammenhang.

Allerdings gilt auch bei Schutzgesetzverletzung keine Beweislastumkehr. Der Schädiger muss nur die Kausalität der Pflichtwidrigkeit durch Außerkraftsetzung des ihn belastenden Anscheinsbeweises ernsthaft zweifelhaft machen. Hat der Schädiger eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Schadensursache aufgezeigt, kann die Vermutung der adäquaten Kausalität nicht mehr Platz greifen.

  • § 1311 ABGB
  • Beweislast
  • BBL-Slg 2022/26
  • OGH, 15.09.2021, 7 Ob 144/21h
  • Kausalität
  • Baurecht
  • Schutzgesetzverletzung
  • § 1 Abs 1 BauKG

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