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Überprüfungspflicht der Veranstaltungsbehörde bezüglich ihrer erteilten Auflagen

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Hat die Veranstaltungsbehörde die Eignung einer Veranstaltungshalle für eine bestimmte Sportveranstaltung – verknüpft mit der Einhaltung etlicher Auflagen – bescheidmäßig festgestellt, muss sie die Befolgung der erteilten Auflagen jedenfalls soweit überwachen, als diese Auflagen den Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Menschen bezwecken.

Eine nur stichprobenartige Kontrolle durch die Behörde reicht in diesem Fall nicht aus.

Hat die Veranstaltungsbehörde die Überwachung ihrer Auflagen unterlassen, haftet sie für das rechtswidrige Verhalten ihrer Organe.

  • § 1 AHG
  • Überprüfungspflicht der Veranstaltungsbehörde bezüglich ihrer erteilten Auflagen
  • § 21 wr VeranstaltungsG idF LGBl 1971/12
  • BBL-Slg 2022/24
  • OGH, 07.09.2021, 1 Ob 151/21v
  • Baurecht

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