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Geschlossene Bauweise; Mindestabstände; vortretende Bauteile; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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Da bei geschlossener Bauweise kein Abstand zur Grenze des Bauplatzes der Nachbarn einzuhalten ist, können die Bestimmungen des § 25a sbg BGG betreffend die Mindestabstände von bestimmten Bauteilen (zB Balkone und Erker) denkunmöglich zur Anwendung gelangen.

  • Mindestabstände
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • § 25 sbg BGG
  • VwGH, 20.10.2021, Ra 2021/06/0191
  • Geschlossene Bauweise
  • BBL-Slg 2022/9
  • vortretende Bauteile
  • § 25a sbg BGG
  • Baurecht

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