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Mangelhafte Sonnenschutz- bzw Insektenschutzrollos; geringfügiger Mangel; Wandlung

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Eine ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft liegt dann vor, wenn der Käufer ausdrücklich oder zumindest schlüssig ein besonderes Interesse an gerade dieser Eigenschaft deutlich gemacht hat. Diese Beurteilung ist einzelfallabhängig.

Dass ein Insektenschutzrollo Insekten vom Eindringen in das Haus abhält, ist die gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft eines solchen.

  • Mangelhafte Sonnenschutz- bzw Insektenschutzrollos
  • OGH, 03.08.2021, 8 Ob 13/21a
  • Wandlung
  • geringfügiger Mangel
  • BBL-Slg 2022/18
  • Baurecht
  • § 932 ABGB
  • § 1167 ABGB

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