


Revision; Revisionspunkt; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Eigentumsrecht
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 25
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 40 Wörter, Seiten 24-24
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Mit dem im Revisionspunkt angeführten „Recht auf Eigentum“ schlechthin wird kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht bezeichnet.
Zur Prüfung einer Verletzung des Eigentumsrechtes ist der VwGH gar nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt.
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- § 26 vlbg BauG
- Revision
- Art 133 Abs 5 B-VG
- subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- Art 5 StGG
- § 28 Abs 1 Z 4 VwGG
- Eigentumsrecht
- BBL-Slg 2022/15
- Baurecht
- VwGH, 05.11.2021, Ra 2021/06/0196
- Revisionspunkt
Mit dem im Revisionspunkt angeführten „Recht auf Eigentum“ schlechthin wird kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht bezeichnet.
Zur Prüfung einer Verletzung des Eigentumsrechtes ist der VwGH gar nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt.
- § 26 vlbg BauG
- Revision
- Art 133 Abs 5 B-VG
- subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- Art 5 StGG
- § 28 Abs 1 Z 4 VwGG
- Eigentumsrecht
- BBL-Slg 2022/15
- Baurecht
- VwGH, 05.11.2021, Ra 2021/06/0196
- Revisionspunkt