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Revision; Revisionspunkt; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Eigentumsrecht

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Mit dem im Revisionspunkt angeführten „Recht auf Eigentum“ schlechthin wird kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht bezeichnet.

Zur Prüfung einer Verletzung des Eigentumsrechtes ist der VwGH gar nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt.

  • § 26 vlbg BauG
  • Revision
  • Art 133 Abs 5 B-VG
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • Art 5 StGG
  • § 28 Abs 1 Z 4 VwGG
  • Eigentumsrecht
  • BBL-Slg 2022/15
  • Baurecht
  • VwGH, 05.11.2021, Ra 2021/06/0196
  • Revisionspunkt

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