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Zahlungspflicht für Anschluss an Wasserversorgungsanlage

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Der Anschluss an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage ist vom Wasserverband auf Veranlassung des Eigentümers einer Liegenschaft durchzuführen. Die Kosten dafür hat der Eigentümer zu tragen.

Die Pflicht zur Tragung der Anschlusskosten wurzelt im öffentlichen Recht, ist aber nicht hoheitlich einzubringen, weshalb der Rechtsweg für die Einklagung der Kosten durch den Wasserverband offensteht.

Eine Zusage des Bürgermeisters, dass der Wasserverband bzw die Gemeinde die Kosten für den Anschluss übernehmen werde, ist als Verwendungszusage zu werten.

Hat die Gemeinde die Kosten der Errichtung bezahlt, der Gemeinderat die endgültige Kostenübernahme aber aufgrund rechtlicher Unzulässigkeit der Kostenübernahme verweigert, ist der Eigentümer der Liegenschaft gemäß § 1042 ABGB verpflichtet, der Gemeinde den Aufwand (Kosten) zu ersetzen.

  • § 5 oö WasserversorgungsG
  • BBL-Slg 2022/29
  • Zahlungspflicht für Anschluss an Wasserversorgungsanlage
  • Baurecht
  • OGH, 22.09.2021, 4 Ob 50/21p
  • § 1042 ABGB

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