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Sachverständigenhaftung gegenüber Dritten

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Eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zugunsten eines Dritten trifft einen Sachverständigen, wenn er damit rechnen musste, dass sein Gutachten die Grundlage für die Disposition des Dritten bilden werde.

Wesentlich ist, zu welchem Zweck ein Gutachten erstattet wurde. Dass der Sachverständige in abstracto damit rechnen muss, dass die Informationen irgendwie – auch durch Weitergabe durch den Besteller – an Außenstehende gelangen, reicht für die Haftung gegenüber dem Dritten nicht aus.

  • BBL-Slg 2022/30
  • Sachverständigenhaftung gegenüber Dritten
  • § 1299 ABGB
  • Baurecht
  • OGH, 29.09.2021, 7 Ob 60/21f

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