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Streitwertermittlung für Risikoausschluss in Rechtsschutzversicherung

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Art 23.2.3.1. ARB 1994 stellt einen sekundären Risikoausschluss dar, sodass im Fall des Übersteigens der vereinbarten Streitwertgrenze überhaupt kein Versicherungsschutz, auch nicht auf Tragung anteiliger Kosten, besteht.

Wird in dem zu deckenden Prozess eine Werklohnüberzahlung behauptet, aus welcher sich ein gesondert klagbarer, bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB ergibt, ist dieser Anspruch bei der Ermittlung der Streitwertobergrenze zu berücksichtigen.

  • OGH, 15.09.2021, 7 Ob 134/21p
  • Streitwertermittlung für Risikoausschluss in Rechtsschutzversicherung
  • BBL-Slg 2022/27
  • Baurecht
  • Art 23.2.3.1. Allgemeine Rechtsschutzversicherung (ARB)

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