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Gutachten der Gleichbehandlungskommission

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Ein Gutachten der Gleichbehandlungskommission, das erst nach Beendigung eines Gerichtsverfahrens vorliegt und zu einem anderen Ergebnis gelangt als das Gerichtsurteil, bildet keinen Wiederaufnahmegrund.

  • OGH, 24.05.2023, 8 ObA 32/23y
  • § 530 Abs 1 Z 7 ZPO
  • OLG Wien, 18.04.2023, 8 Ra 13/23z-6
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 61 GlBG
  • WBl-Slg 2023/163

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