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Zum Abänderungsantrag im Kartellverfahren; zum Rechtsschutzinteresse

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 37
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
4488 Wörter, Seiten 537-542

30,00 €

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Der Abänderungsantrag gemäß §§ 72 ff AußStrG vereint die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage der ZPO und ist diesen Rechtsbehelfen nachgebildet. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des Abänderungsverfahrens in den §§ 72 ff AußStrG ein eigenständiges Verfahren zur Beseitigung von mit besonders schwerwiegenden Mängeln behafteten – rechtskräftigen – Beschlüssen im Verfahren außer Streitsachen geschaffen.

Die §§ 72 ff AußStrG sind neben den Spezialregeln für das Kartellverfahren in §§ 12 Abs 3, 16 KartG auch im Kartellverfahren anzuwenden.

Im Gleichlauf mit dem Rechtsmittelverfahren kann ein Abänderungsantrag jedenfalls von demjenigen erhoben werden, der durch die angefochtene Entscheidung des Vorprozesses formell beschwert ist. Hingegen wird in jenen Fällen, in denen der Antragsteller mit seinem ursprünglichen Begehren zur Gänze obsiegte, im Regelfall mangels formeller Beschwer und wegen der Möglichkeit einer neuen Antragstellung kein Abänderungsantrag zur Verfügung stehen.

Ebenfalls parallel zum Rechtsmittelverfahren wird in jenen Fällen, in denen die materielle Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels ausreicht, diese auch für die Einbringung eines Abänderungsantrags nach §§ 72 ff AußStrG genügen.

  • § 74 AußStrG
  • § 73 AußStrG
  • § 12 Abs 3 KartG
  • OGH, 25.05.2023, 16 Ok 8/22w
  • § 72 AußStrG
  • § 16 KartG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2023/170
  • OLG Wien als KartellG, 20.10.2022, GZ 27 Kt 12/21y-65, „Abänderungsantrag“

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