Zum Hauptinhalt springen

Kostentragung bei Sicherungsanlagen von Eisenbahnkreuzungen

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Im Anwendungsbereich des § 49 EisbG sind nur jene Kosten aufzuteilen, die durch die Umsetzung der von der Behörde nach § 49 Abs 2 EisbG getroffenen Sicherungsentscheidung erwachsen. Kosten für Einrichtungen, wie etwa eine Gleiseindeckung, die unabhängig von der Sicherungsart für alle Eisenbahnkreuzungen erforderlich sind, sind daher nicht einzubeziehen.

Das EisbG verlangt keine Bezifferung der maßgeblichen Kosten für die Errichtung bzw Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage im verfahrenseinleitenden Antrag. Eine dennoch vorgenommene, also „überflüssige“ Bezifferung dieser Kosten durch den Antragsteller kann daher zu keiner Verfristung des Anspruchs führen.

  • VwGH, 18.04.2023, Ra 2022/03/0283
  • WBl-Slg 2023/175
  • § 49 EisbG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 48 EisbG

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!