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Vertretungungslose GmbH; mangelnde Verfahrensfähigkeit; Prätendentenstreit; Verfahrenskurator oder Nachtragsliquidator

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Das Verfahrensgericht kann nicht gemäß § 5 AußStrG für eine im Firmenbuch gelöschte Gesellschaft, die aufgrund bestehenden Aktivvermögens rechts- und parteifähig ist und zu deren Gunsten – aufgrund eines Prätendentenstreits – eine Hinterlegung nach § 1425 ABGB erfolgen soll, selbst einen Verfahrenskurator bestellen.

Das Gericht hat vielmehr gemäß § 5 Abs 2 Z 2 lit d AußStrG dadurch für die Vertretung durch einen gesetzlichen Vertreter zu sorgen, dass es dem Erleger aufträgt, die Bestellung eines Nachtragsliquidators beim Firmenbuchgericht zu beantragen.

  • BG Innere Stadt Wien, 07.02.2022, 59 Nc 31/21d-21
  • § 5 AußStrG
  • WBl-Slg 2023/168
  • LG Wien, 19.08.2022, 43 R 141/22m-68
  • § 15a GmbHG
  • § 40 FBG
  • OGH, 27.01.2023, 1 Ob 242/22b
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 93 GmbHG

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