Zustimmung zu nachteiligen Abweichungen im Überprüfungsverfahren der Ausführung von Wasseranlagen
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 37
- Rechtsprechung, 150 Wörter
- Seiten 544 -544
- https://doi.org/10.33196/wbl202309054402
30,00 €
inkl MwSt
Nach der Rsp des VwGH kommt es für die Frage, ob die Abweichung der ausgeführten Anlage vom bewilligten Vorhaben auf der Basis der Anforderungen des § 121 Abs 1 WRG 1959 nachträglich ohne Verletzung von Rechten eines Dritten genehmigt werden darf, darauf an, ob die vorgefundene Abweichung fremden Rechten nachteilig ist oder nicht (vgl VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0420, mwN).
Ohne Zustimmung eines in seinen Rechten nachteilig betroffenen Grundeigentümers ist eine Genehmigung nicht möglich, auch wenn die Abweichung geringfügig im Sinn des § 121 WRG 1959 ist. Nachteilig betroffen ist ein Grundeigentümer dann, wenn durch die Abweichungen eine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt.
Die Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers gem § 121 Abs 1 WRG 1959 kann jedoch auch vor Erlass des Bewilligungsbescheids erfolgen. Ist die Zustimmung in einem wasserrechtlichen Übereinkommen enthalten, kann sie nicht einseitig widerrufen werden.
- § 121 WRG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2023/174
- VwGH, 22.03.2023, Ra 2021/13/0071
Weitere Artikel aus diesem Heft