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Zustimmung zu nachteiligen Abweichungen im Überprüfungsverfahren der Ausführung von Wasseranlagen

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Nach der Rsp des VwGH kommt es für die Frage, ob die Abweichung der ausgeführten Anlage vom bewilligten Vorhaben auf der Basis der Anforderungen des § 121 Abs 1 WRG 1959 nachträglich ohne Verletzung von Rechten eines Dritten genehmigt werden darf, darauf an, ob die vorgefundene Abweichung fremden Rechten nachteilig ist oder nicht (vgl VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0420, mwN).

Ohne Zustimmung eines in seinen Rechten nachteilig betroffenen Grundeigentümers ist eine Genehmigung nicht möglich, auch wenn die Abweichung geringfügig im Sinn des § 121 WRG 1959 ist. Nachteilig betroffen ist ein Grundeigentümer dann, wenn durch die Abweichungen eine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt.

Die Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers gem § 121 Abs 1 WRG 1959 kann jedoch auch vor Erlass des Bewilligungsbescheids erfolgen. Ist die Zustimmung in einem wasserrechtlichen Übereinkommen enthalten, kann sie nicht einseitig widerrufen werden.

  • § 121 WRG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2023/174
  • VwGH, 22.03.2023, Ra 2021/13/0071

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