Ukraine-Krieg; Einfrieren des Vermögens von sanktionierten Personen; Eintragung im Firmenbuch
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 37
- Rechtsprechung, 4808 Wörter
- Seiten 526 -531
- https://doi.org/10.33196/wbl202309052602
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Das Firmenbuchgericht hat aufgrund einer Mitteilung nach § 6 Abs 1 SanktG von Amts wegen im Firmenbuch einzutragen, dass das Vermögen der betreffenden Person oder Einrichtung eingefroren ist. Dabei ist auch der zugrundeliegende Rechtsakt nach § 2 Abs 1 oder die zugrundeliegende unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union anzuführen.
Aufgrund der jedermann zugänglichen Nachrichtenlage über die Verschleierungspraxis der von EU-Sanktionen betroffenen Personen und Einrichtungen (Stichwort: „Oligarchen-Vermögen“) kann es als allgemeinkundig (§§ 15 FBG, 33 Abs 1 AußStrG) gelten, dass trotz formal 50 % nicht erreichender Beteiligung über Bestellung von abhängigen Organmitgliedern, verdeckte Stimmrechtsausübung und andere Dispositionshandlungen wirtschaftliche dem Eigentum entsprechende Macht über Gesellschaften, die etwa ihren Sitz in Russland haben, häufig ausgeübt wird, um (ua) EU-Sanktionen zu unterlaufen.
- DVO (EU) 2022/1270 (zur VO [EU] Nr 269/2014)
- § 33 AußStrG
- HG Feldkirch, 04.08.2022, 12 Fr 941/22z-2
- WBl-Slg 2023/165
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 2 SanktG
- Beschluss 2014/145/GASP (idF 2022/1272/GASP)
- § 3 Abs 1 Z 16 FBG
- § 2 WiEReG
- § 6 SanktG
- § 15 FBG
- OLG Innsbruck, 28.11.2022, 3 R 84/22k
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