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Zuverlässigkeit einer verantwortlichen Person nach dem Wr WettenG 2016

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Die Behörde bzw das Verwaltungsgericht hat gem § 11 Abs 1 Wr WettenG 2016 umfassend zu prüfen, ob Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob die verantwortliche Person die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bietet. Der Gesetzgeber hat in der Folge in § 11 Abs 2 leg cit eine Aufzählung jener „Tatsachen“ vorgenommen, bei deren Vorliegen er selbst jedenfalls von der fehlenden Zuverlässigkeit des Bewilligungswerbers ausgeht. In diesen Fällen bleibt der Behörde kein Beurteilungsspielraum, vielmehr liegt keine Zuverlässigkeit vor.

Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Behörde auch andere, nicht in § 11 Abs 2 leg cit genannte „Tatsachen“ ins Kalkül zieht und zum Ergebnis kommt, dass die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben ist. Die Heranziehung der „Tatsache“ des Vorliegens eines Schuldenregulierungsverfahrens zur Prüfung der Zuverlässigkeit einer – potentiellen – verantwortlichen Person gem § 11 Abs 1 Wr WettenG 2016 ist angesichts der Zielsetzungen des Wr WettenG 2016 daher nicht zu beanstanden.

  • § 11 Wr WettenG
  • WBl-Slg 2023/173
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 16.03.2023, Ro 2023/02/0004

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