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Haftung des Treugebers für Kapitalaufbringung; Rechtsmissbrauch; Trennungsprinzip; Limited; Löschung; Brexit

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Der Treugeber haftet für die vom Treuhänder übernommene Einlagepflicht ausnahmsweise, wenn die Zwischenschaltung des Treuhänders offenkundig Umgehungs- bzw Missbrauchszwecken dient. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Treuhänder nur deshalb eingeschaltet wurde, um eine diesbezügliche Haftung des Treugebers zu vermeiden und der Treuhänder von vornherein nicht über die erforderlichen wirtschaftlichen Mittel verfügt, seiner Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage nachzukommen („Strohmann“).

Die bloße (erlaubte) Inanspruchnahme, der von der englischen Rechtsordnung bereitgestellten Gesellschaftsform der Limited kann nicht rechtsmissbräuchlich sein, auch wenn dadurch im Inland gegebenenfalls bestehende höhere Anforderungen für die Kapitalaufbringung umgangen werden sollten.

Erfolgte kein Heimfall an die englische Krone und war auch keine Wiedereintragung im Heimatregister zu erreichen, wurde das in Österreich gelegene Vermögen einer vor dem Brexit gelöschten Limited, einer mit der gelöschten Limited nicht identen österreichischen juristischen Person („Restgesellschaft“) zugewiesen, auf die die Normen der Nachtragsliquidation für die GmbH analog anzuwenden sind. Zu einer Gesamtrechtsnachfolge auf die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildenden Gesellschafter (oder den Alleingesellschafter) kommt es lediglich bei einer im Zeitpunkt des Brexit existenten englischen Limited mit Verwaltungssitz im Inland.

  • LG Salzburg, 11.11.2021, 22 R 271/21p-25
  • BG Hallein, 01.07.2021, 2 C 290/20w-17
  • § 1199 ABGB
  • § 63 GmbHG
  • OGH, 25.01.2023, 6 Ob 31/22k
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 93 GmbHG
  • § 1295 Abs 2 ABGB
  • Anh SERVIN-1 Nr 10 EU-UK TCA
  • WBl-Slg 2023/166

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