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Recht zur Beiziehung von sachkundigen Personen

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Das Recht zur Stellungnahme gem § 45 Abs 3 AVG umfasst auch das Recht sich einer sachkundigen Person zu bedienen, wenn es sich um die Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten handelt. In einer derartigen Situation ist der Partei über ihren Antrag von der Behörde eine entsprechende Frist für die Beiziehung einer sachkundigen Person ausdrücklich einzuräumen.

Nach der stRsp des VwGHs ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung.

  • VwGH, 09.03.2023, Ra 2020/07/0121
  • § 27 VwGVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2023/171
  • § 45 Abs 3 AVG

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