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Kein hoheitliches Handeln des Kinder- und Jugendhilfeträgers im Unterhaltsverfahren

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Unbeschadet ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur gesetzlichen Vertretung der minderjährigen Kinder zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche handelt die Bezirksverwaltungsbehörde im Unterhalts(-vorschuss)-verfahren als Kinder- und Jugendhilfeträger privatrechtlich und nicht hoheitlich, weshalb die Verwaltungsverfahrensgesetze insoweit keine Anwendung finden.

  • ZVG-Slg 2020/101
  • LVwG Vlbg, 10.08.2020, LVwG-5-1/2020-R9
  • § 9 Abs 2 UVG
  • § 17 AVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art II EGVG

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