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Verleihungshindernis gemäß § 10 Abs 2 Z 1 StbG: keine Interessenabwägung bzw Prognoseentscheidung

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Dem Verleihungshindernis des § 10 Abs 2 Z 1 StbG lag die Auffassung des Gesetzgebers zu Grunde, dass bei Vorliegen der genannten „Tatsachen“ jedenfalls eine – unter dem Blickwinkel des Staatsbürgerschaftsrechts maßgebliche – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw der anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen durch den Verleihungswerber angenommen wird, die per se der Verleihung entgegen steht. Daran hat sich durch die Neufassung des § 10 Abs 2 Z 1 StbG im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011, BGBl I Nr 38, nichts geändert.

Für eine am Maßstab des Art 8 Abs 2 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung durch die Staatsbürgerschaftsbehörde verbleibt im Anwendungsbereich des § 10 Abs 2 Z 1 StbG sohin kein Raum; der Staatsbürgerschaftsbehörde ist bei der Prüfung des Vorliegens des dort normierten Verleihungshindernisses insoweit auch kein Ermessen eingeräumt. Die entsprechende Interessensabwägung bzw „Prognoseentscheidung“ ist nach Maßgabe des § 53 Abs 2 FPG vielmehr lediglich bei der vom Bundesamt (für Fremdenwesen und Asyl) vorzunehmenden Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots von Bedeutung.

  • VwG Wien, 17.03.2020, VGW-152/062/730/2020
  • § 10 Abs 2 Z 1 StbG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2020/98

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