


Nebenanlage; Baugrenzlinie; Dachterrasse; Garagendach
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 21
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 276 Wörter, Seiten 214-215
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Eine Dachterrasse (hier: auf dem Flachdach einer als Nebenanlage bewilligten Garage), die in baulichem und funktionellem Zusammenhang mit dem Hauptgebäude steht, ist keine selbständige „Nebenanlage“, deren Errichtung im Mindestabstand zulässig ist.
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- Baugrenzlinie
- BBL-Slg 2018/200
- Nebenanlage
- VwGH, 01.08.2018, Ro 2016/06/0016
- § 26 Abs 7a sbg BGG
- Dachterrasse
- Baurecht
- Garagendach
Eine Dachterrasse (hier: auf dem Flachdach einer als Nebenanlage bewilligten Garage), die in baulichem und funktionellem Zusammenhang mit dem Hauptgebäude steht, ist keine selbständige „Nebenanlage“, deren Errichtung im Mindestabstand zulässig ist.
- Baugrenzlinie
- BBL-Slg 2018/200
- Nebenanlage
- VwGH, 01.08.2018, Ro 2016/06/0016
- § 26 Abs 7a sbg BGG
- Dachterrasse
- Baurecht
- Garagendach