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Zuschlagsentscheidung; Begründung; Wirksamkeit

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Fehlen in der Begründung der Zuschlagsentscheidung das Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots, kann dies zur Anfechtbarkeit der Zuschlagsentscheidung führen. Es ändert aber nichts daran, dass eine wirksame Zuschlagsentscheidung vorliegt. Notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer gültigen Zuschlagsentscheidung ist, dass der in der Zuschlagsentscheidung genannte Bieter mit dem tatsächlichen Zuschlagsempfänger übereinstimmt.

  • Begründung
  • Wirksamkeit
  • BBL-Slg 2018/225
  • § 2 Z 49 BVergG
  • Zuschlagsentscheidung
  • VwGH, 08.08.2018, Ra 2015/04/0102
  • § 131 BVergG
  • Baurecht

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