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Heft 12, Dezember 2020, Band 33
Verzicht und Aufkündigung bei Bestandnehmermehrheit
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 33
- Rechtsprechung, 731 Wörter
- Seiten 439-440
- https://doi.org/10.33196/wobl202012043902
30,00 €
inkl MwStEin Verzicht auf Mitmietrechte erfolgt durch Vertrag und bedarf daher der Annahme durch den Schuldner, die jedoch auch konkludent erfolgen kann. Dafür genügt bereits die widerspruchslose Entgegennahme der Erklärung durch ihn. Allerdings ist auch die schlüssige Annahme eine zugangsbedürftige Willenserklärung. Das Ausscheiden des Mitmieters aus dem Mietverhältnis bedarf einer (zumindest konkludenten) Dreiparteieneinigung zwischen den Mitmietern einerseits und dem Vermieter andererseits. Das Bestandverhältnis von Mitmietern kann vom Vermieter nur für alle gemeinsam aufgekündigt werden. Eine Teilauflösung, die nur einem Mitmieter gegenüber wirkt, ist unzulässig.
- LGZ Wien, 40 R 99/19h
- OGH, 17.12.2019, 3 Ob 227/19g, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- § 1094 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- § 863 ABGB
- § 14 ZPO
- WOBL-Slg 2020/153
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