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Abweisung einer Beschwerde gegen die Bewilligung einer Kontoöffnungsanordnung gem § 99 Abs 6 FinStrG

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Die Ausnahmebestimmung des § 38 Abs 2 Z 1 BWG stellt klar, dass das Bankgeheimnis lediglich zur Sachverhaltsermittlung im (bereits) eingeleiteten Finanzstrafverfahren aufgehoben werden darf. Die Einsichtnahme kann auch Konten bzw einzelne geheimzuhaltende Umstände daraus von (bisher) noch nicht in das (eingeleitete) Strafverfahren involvierten Bankkunden umfassen, vorausgesetzt es besteht ein unmittelbarer sachlicher und/oder persönlicher Zusammenhang mit dem eingeleiteten Finanzstrafverfahren.

  • § 99 Abs 2 FinStrG
  • JST-Slg 2017/76
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 38 Abs 2 Z 1 BWG
  • § 99 Abs 6 FinStrG
  • BFG, 08.05.2017, RV/7300018/2017, Revision nicht zulässig

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