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Birklbauer, Alois

Versuch der schweren Körperverletzung; Messer als (keine) Waffe nach dem Waffengesetz

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§ 84 Abs 4 StGB stellt, wofür bereits der fehlende Verweis auf § 83 Abs 1 StGB spricht, eine selbstständige Qualifikation des (im Urteilsspruch nicht mitzuzitierenden) § 83 Abs 1 StGB dar. Die schwere Folge kann fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden. Demgemäß lässt sich § 84 Abs 4 StGB bei vorsätzlicher Herbeiführung des schweren Erfolgs als reines Vorsatzdelikt auffassen, bei fahrlässiger Herbeiführung als Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination. In der Vorsatzvariante kann § 84 Abs 4 StGB dementsprechend seit dem StrÄG 2015 sehr wohl versucht werden.

Anders als beim strafrechtlichen (funktionalen) Waffenbegriff, der neben Waffen im technischen Sinn (nach § 1 WaffG) auch solche Gegenstände umfasst, die diesen nach ihrer Anwendbarkeit und Wirkung gleichkommen, ist nach der Legaldefinition des § 1 WaffG für die Qualifikation eines Gegenstandes als Waffe im Sinn des Waffengesetzes nur die objektive Zweckwidmung maßgeblich. Andere Messer als Spring- und Fallmesser, nämlich „gewöhnliche“ Messer mit stumpfem Rücken wie etwa Hirschfänger, Jagd-, Brot- oder Küchenmesser sind in der Regel nicht als Waffen im technischen Sinn, sondern als Gebrauchsgegenstände anzusehen. Dies trifft auch auf ein Messer mit einer Gesamtlänge von 37 cm und einer Klingenlänge von 23 cm zu.

  • Birklbauer, Alois
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • OGH, 28.06.2017, 13 Os 136/16y
  • JST-Slg 2017/63
  • § 84 Abs 4 StGB
  • § 1 WaffG
  • § 50 WaffG

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