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Prozessleitung im Zwischenverfahren Keine Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen

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Die Abweisung eines Antrages auf Gewährung von schriftlicher Übersetzungshilfe (§ 56 Abs 4 StPO) stellt eine prozessleitende Verfügung iSd § 35 Abs 2 letzter Halbsatz StPO dar, gegen die eine Beschwerde nicht zulässig ist. Derartige Ansprüche sind gegebenenfalls durch neuerliche Antragstellung in der Hauptverhandlung, verbunden (allem voran) mit Urteilsanfechtung nach den Regeln der §§ 238, 281 Abs 1 Z 4 StPO, wirksam durchzusetzen.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 210 StPO
  • § 281 Abs 1 Z 4 StPO
  • OLG Linz, 04.09.2017, 9 Bs 265/17k
  • JST-Slg 2017/65
  • § 238 StPO
  • § 222 StPO
  • § 35 Abs 2 StPO

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