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Birklbauer, Alois

Keine Verwirklichung von § 107c StGB durch eine einmalige Handlung

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Eine bloß einmalige Handlung vermag den Straftatbestand des § 107c StGB nicht zu erfüllen. Das Versenden von Bildern und Videoaufnahmen über einen Facebookaccount mittels Privatnachrichten an drei Personen ist mangels Wahrnehmbar-Machens gegenüber einer größeren Zahl von Menschen nicht tatbildlich.

Auch die Aufforderung, die Bilder und Videoaufnahmen im Internet durch Teilen auf der Internet-Plattform Facebook weiter zu verbreiten, kann nicht zu einer Strafbarkeit führen, weil das Teilen auf eben genannter Plattform nur eine einmalige Handlung darstellt und daher nicht unter § 107c StGB zu subsumieren ist.

  • Birklbauer, Alois
  • OLG Wien, 16.12.2016, 21 Bs 278/16k
  • JST-Slg 2017/60
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 107c StGB

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