


Keine Verwirklichung von § 107c StGB durch eine einmalige Handlung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 2017
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 1853 Wörter, Seiten 563-565
20,00 €
inkl MwSt




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Eine bloß einmalige Handlung vermag den Straftatbestand des § 107c StGB nicht zu erfüllen. Das Versenden von Bildern und Videoaufnahmen über einen Facebookaccount mittels Privatnachrichten an drei Personen ist mangels Wahrnehmbar-Machens gegenüber einer größeren Zahl von Menschen nicht tatbildlich.
Auch die Aufforderung, die Bilder und Videoaufnahmen im Internet durch Teilen auf der Internet-Plattform Facebook weiter zu verbreiten, kann nicht zu einer Strafbarkeit führen, weil das Teilen auf eben genannter Plattform nur eine einmalige Handlung darstellt und daher nicht unter § 107c StGB zu subsumieren ist.
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- Birklbauer, Alois
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- OLG Wien, 16.12.2016, 21 Bs 278/16k
- JST-Slg 2017/60
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 107c StGB
Eine bloß einmalige Handlung vermag den Straftatbestand des § 107c StGB nicht zu erfüllen. Das Versenden von Bildern und Videoaufnahmen über einen Facebookaccount mittels Privatnachrichten an drei Personen ist mangels Wahrnehmbar-Machens gegenüber einer größeren Zahl von Menschen nicht tatbildlich.
Auch die Aufforderung, die Bilder und Videoaufnahmen im Internet durch Teilen auf der Internet-Plattform Facebook weiter zu verbreiten, kann nicht zu einer Strafbarkeit führen, weil das Teilen auf eben genannter Plattform nur eine einmalige Handlung darstellt und daher nicht unter § 107c StGB zu subsumieren ist.
- Birklbauer, Alois
- OLG Wien, 16.12.2016, 21 Bs 278/16k
- JST-Slg 2017/60
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 107c StGB