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Suchtgifthandel, Gewerbsmäßigkeit

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JSTBand 2017
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
752 Wörter, Seiten 582-583

20,00 €

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Die Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG verlangt ua die Absicht des Täters, sich durch die wiederkehrende Begehung (nicht von „Suchtmittelverkauf“ schlechthin, sondern) von Taten nach § 28a Abs 1 SMG längere Zeit hindurch ein den Voraussetzungen des § 70 Abs 2 StGB entsprechendes Einkommen zu verschaffen, die jeweils in Bezug auf eine (allenfalls durch sukzessive Tatbestandsverwirklichung mit entsprechendem Additionsvorsatz) die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Suchtgiftquantität begangen werden.

Die Privilegierung nach § 28a Abs 3 (2. Fall) SMG berührt nicht die Subsumtion, sondern reduziert bloß den Strafrahmen.

  • JST-Slg 2017/70
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 70 StGB
  • § 28a Abs 1 SMG
  • § 28a Abs 3 SMG
  • § 28a Abs 2 Z 1 SMG
  • OGH, 22.02.2017, 13 Os 138/16t

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