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Einziehung von Gegenständen; Unterlassener Vorbehaltsbeschluss gem § 443 Abs 2 StPO

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Über die vermögensrechtlichen Anordnungen gegen den Beschuldigten, die unmittelbar mit der Begehung der Tat zusammenhängen, hat das Gericht im Strafverfahren gegen ihn von Amts wegen zu entscheiden. Genügen die Ergebnisse des Strafverfahrens an sich noch nicht, um über die vermögensrechtlichen Anordnungen verlässlich zu urteilen, und ließen sich die Entscheidungsgrundlagen dafür auch nicht durch zusätzliche Erhebungen, die die Entscheidung über die Schuld- und Straffrage nur unerheblich verzögern, beschaffen, muss ein Vorbehaltsbeschluss gefasst werden, der bewirkt, dass in der Folge trotz Rechtskraft des Strafurteils über vermögensrechtliche Aussprüche noch entschieden werden kann. Ein unterlassener Vorbehalt kommt einer Verschweigung nach § 263 StPO gleich.

  • OLG Wien, 18.07.2017, 20 Bs 81/17h
  • JST-Slg 2017/66
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 26 Abs 1 StGB
  • § 443 Abs 3 StPO
  • § 445 Abs 3 StPO
  • § 443 Abs 2 StPO
  • § 263 StPO

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