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Unwiderruflichkeit eines Rechtsmittelverzichts; Haftfristen bei unzulässiger Beschwerde gegen U-Haft

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Ein von einem prozessfähigen unvertretenen Beschuldigten nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht zur Verhängung der Untersuchungshaft ist stets unwiderruflich und dessen Motiv ohne Bedeutung; eine dagegen erhobene Beschwerde ist vom Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen.

Auch eine unzulässige Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft löst die Haftfrist nach § 175 Abs 2 Z 2 StPO aus, nicht aber die die Beschwerde als unzulässig zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichtes jene des § 174 Abs 4 2. Satz StPO, weil insoweit kein Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ergeht.

  • § 175 Abs 2 StPO
  • § 174 Abs 4 StPO
  • OLG Wien, 22.08.2017, 18 Bs 197/17b
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2017/64
  • § 57 Abs 2 StPO

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