


Unwiderruflichkeit eines Rechtsmittelverzichts; Haftfristen bei unzulässiger Beschwerde gegen U-Haft
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 2017
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 547 Wörter, Seiten 574-574
20,00 €
inkl MwSt




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Ein von einem prozessfähigen unvertretenen Beschuldigten nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht zur Verhängung der Untersuchungshaft ist stets unwiderruflich und dessen Motiv ohne Bedeutung; eine dagegen erhobene Beschwerde ist vom Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen.
Auch eine unzulässige Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft löst die Haftfrist nach § 175 Abs 2 Z 2 StPO aus, nicht aber die die Beschwerde als unzulässig zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichtes jene des § 174 Abs 4 2. Satz StPO, weil insoweit kein Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ergeht.
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- § 175 Abs 2 StPO
- § 174 Abs 4 StPO
- OLG Wien, 22.08.2017, 18 Bs 197/17b
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2017/64
- § 57 Abs 2 StPO
Ein von einem prozessfähigen unvertretenen Beschuldigten nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht zur Verhängung der Untersuchungshaft ist stets unwiderruflich und dessen Motiv ohne Bedeutung; eine dagegen erhobene Beschwerde ist vom Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen.
Auch eine unzulässige Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft löst die Haftfrist nach § 175 Abs 2 Z 2 StPO aus, nicht aber die die Beschwerde als unzulässig zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichtes jene des § 174 Abs 4 2. Satz StPO, weil insoweit kein Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ergeht.
- § 175 Abs 2 StPO
- § 174 Abs 4 StPO
- OLG Wien, 22.08.2017, 18 Bs 197/17b
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2017/64
- § 57 Abs 2 StPO