Anforderungen an eine wettbewerbsbeschränkende Absprache nach § 168b StGB
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 2017
- Judikatur, 3538 Wörter
- Seiten 565 -570
- https://doi.org/10.33196/jst201706056501
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Die Tathandlung besteht – soweit hier von Relevanz – in der Abgabe eines Angebots im Rahmen einer Ausschreibung, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. Konstitutives Element für wettbewerbsbeschränkende Absprachen nach § 168b StGB ist ein Verständigungsakt, der dazu führt, dass im Hinblick auf ein konkretes Ausschreibungsverfahren eine aus der Sicht der Teilnehmer als verbindlich angesehene Vereinbarung getroffen wird, nach der ein oder mehrere Angebote abgegeben werden. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut muss nicht die Angebotslegung, sondern die Absprache darauf abzielen, den Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. Auch der Vorsatz muss die Rechtswidrigkeit der Absprache und nicht die Rechtswidrigkeit der Angebotslegung umfassen.
- Birklbauer , Alois
- § 168b StGB
- JST-Slg 2017/61
- OLG Wien, 05.05.2017, 32 Bs 329/15i
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 22 VbVG
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