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Antrag des OGH auf Aufhebung von Wortfolgen in § 126 StPO durch den VfGH

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Hat der Sachverständige Befund und Gutachten erstattet, so kann der Beschuldigte im Hauptverfahren nur dann mit Erfolg die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen beantragen, wenn es ihm gelingt, formale Mängel aufzuzeigen, die sich durch die Befragung des bisherigen Sachverständigen nicht beseitigen lassen. Diese Rechtslage ist im Hinblick auf den Grundsatz der Waffengleichheit in Art 6 Abs 1 EMRK sowie Art 6 Abs 3 lit d 2. Fall EMRK durch die Bestellung ein und desselben Sachverständigen durch die StA im Ermittlungsverfahren und das Gericht im Hauptverfahren bedenklich.

  • JST-Slg 2014/35
  • Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG
  • OGH, 16.09.2014, 11 Os 26/14d
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • Art 89 Abs 2 B-VG
  • § 126 StPO
  • § 128 StPO

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