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Nimmervoll, Rainer

Zuständigkeit für nachträgliche Strafmilderung nach Widerruf der bedingten Nachsicht

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Gemäß § 410 Abs 1 StPO ist zur Entscheidung über die nachträgliche Strafmilderung (§ 31a Abs 1 StGB) das Gericht zuständig, das in erster Instanz erkannt hat. Die Entscheidungskompetenz steht auch dann ungeteilt jenem Gericht zu, von dem die allenfalls zu mildernde Strafe ursprünglich stammt, wenn eine zunächst gewährte bedingte Nachsicht später von einem anderen Gericht gem § 494a (Abs 1 Z 4) StPO widerrufen wurde.

  • Nimmervoll, Rainer
  • JST 2014, 273
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht

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