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Umgangssprachliche Bezeichnung einer bestimmten kriminellen Vereinigung in Strafbestimmungen nicht konventionswidrig

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Die umgangssprachliche Bezeichnung einer kriminellen Vereinigung in einem Straftatbestand genügt aufgrund der allgemeinen Bekanntheit den Anforderungen des Art 7 EMRK. Sie ist geeignet, den Unrechtsgehalt der neu geschaffenen Straftatbestände einfacher im Bewusstsein der Bevölkerung verankern zu können.

  • Art 7 EMRK
  • JST-Slg 2014/3
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • EGMR, 15.07.2014, Nr 45554/08, Ashlarba ./. Georgien

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