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Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG zur Entscheidung über Bescheide des Bundesministeriums für Justiz

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Der Gesetzgeber wollte mit Hilfe des § 181a StVG sämtliche bisher entscheidungsbefugten Behörden in Strafvollzugssachen erfassen. Daher ist das OLG Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG auch für Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministeriums für Justiz in Strafvollzugssachen zuständig. Dies gilt ebenso für Verfahren, die nach dem 1.1.2014 noch anhängig waren.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2014/42
  • § 181a StVG
  • OLG Wien, 27.08.2014, 33 Bs 79/14f, (Bundesministerium für Justiz 23.5.2014, BMJ-6500259/0005-III 1/2014)

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