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Der Einsatz verdeckter Ermittler verletzt dann nicht das Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK), wenn er der Bekämpfung schwerwiegender Verbrechen wie Drogenkriminalität oder Korruption dient. Verdeckte Ermittler dürfen nicht zur Begehung von Straftaten anstiften, sondern lediglich passiv am Tatgeschehen teilnehmen. Der Vorwurf eines Beschuldigten, Opfer einer polizeilichen Falle geworden zu sein, ist von den Gerichten in einem kontradiktorischen Verfahren umfassend zu prüfen.

  • JST-Slg 2014/5
  • EGMR, 24.04.2014, Nr 6228/09 ua, Lagutin ua ./. Russland
  • Art 6 EMRK
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht

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