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Schweres Verschulden iS des § 88 Abs 2 StGB

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Bei der Prüfung der Frage, ob die Schuld als schwer einzustufen ist, ist zu berücksichtigen, dass das Diversionshinderns der „schweren Schuld“ vom Strafbefreiungshindernis des „schweren Verschuldens“ iS des § 88 Abs 2 StGB strikt zu unterscheiden ist.

  • LG Linz, 17.06.2014, 33 Bl 12/14y
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 88 Abs 2 StGB
  • § 88 Abs 1 StGB
  • JST-Slg 2014/37

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