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Heft 3, November 2014, Band 2014
„Dritter“ kann auch jene Behörde oder Dienststelle sein, der der Amtsträger angehört („Anstellungsbehörde“)
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 2014
- Judikatur, 414 Wörter
- Seiten 268-268
- https://doi.org/10.33196/jst201403026801
20,00 €
inkl MwStDie Bestechungsdelikte nach den §§ 304 ff StGB umfassen – schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts – auch Vorteile, die „einem Dritten“, mithin einer vom Amtsträger verschiedenen Person zugute- bzw zukommen sollen (sofern in diesen Fällen nicht ohnehin eine verschleierte Vorteilszuwendung an den Amtsträger selbst vorliegt). Als solche „Dritte“ kommen sowohl natürliche wie auch juristische Personen – etwa Familienangehörige, politische Parteien oder Interessenvertretungen – in Betracht (
Zu welcher Verwendung der erlangte Vermögensvorteil nach dem Willen des Amtsträgers zugeführt, zB ob er ausschließlich im oder für das Amt genützt werden soll, ist unerheblich (RIS-Justiz RS0096036;
Das
- JST-Slg 2014/5
- § 307b StGB
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 304 StGB
- § 305 StGB
- § 307a StGB
- § 307 StGB
- Rechtssatz der Generalprokuratur, 24.09.2014, Gw 25/14f
- § 306 StGB
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