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Antragslegitimation für Einräumung eines Notwegs

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Nach § 9 NWG ist nur der Eigentümer der notleidenden Liegenschaft zur Antragstellung auf Einräumung eines Notwegs legitimiert. Bei der Überlassung einer Liegenschaft an Zahlungsstatt bildet der Überlassungsbeschluss für den Gläubiger nur einen Titel zum Eigentumserwerb. Für den Eigentumserwerb bei Liegenschaften ist die Einverleibung im Grundbuch erforderlich. Der rechtskräftige Überlassungsbeschluss stellt eine taugliche öffentliche Urkunde für die Verbücherung im Sinn von § 33 Abs 1 lit d GBG dar. Der Gläubiger, dem eine Liegenschaft an Zahlungsstatt überlassen wurde, ist ohne Verbücherung seines Eigentums daher nicht zur Antragstellung auf Einräumung eines Notwegs berechtigt.

  • OGH, 30.07.2015, 8 Ob 71/15x
  • BBL-Slg 2015/264
  • Antragslegitimation für Einräumung eines Notwegs
  • § 9 NWG
  • Baurecht

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