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Grundverkehr; genehmigungspflichtige Verträge; Rechtsfolgen einer (bewussten) Nichtbeantragung der Genehmigung

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Ein Vertrag ist nicht in Schwebe, sondern von allem Anfang an nichtig, wenn die Parteien die grundverkehrsbehördliche Zustimmung gar nicht beantragen wollen, weil sie wissen, dass diesem Vertrag nicht zugestimmt werde. Ein von vornherein gar nicht erlangbares Recht kann auch kein Anwartschaftsrecht vermitteln.

  • § 2 tir GVG
  • BBL-Slg 2015/248
  • OGH, 16.06.2015, 4 Ob 220/14b
  • Grundverkehr
  • Baurecht
  • § 1 tir GVG
  • genehmigungspflichtige Verträge
  • § 3 tir GVG
  • Rechtsfolgen einer (bewussten) Nichtbeantragung der Genehmigung

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