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Versickerung der Niederschlagwässer; subjektiv-öffentliche Rechte

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Nachbarn kommen bezüglich der Versickerung der Niederschlagwässer sowie damit in Zusammenhang stehender Vorgaben aus einem wasserrechtlichen Bescheid (zB Beschränkung der Gebäudetiefe) keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu.

  • LVwG Tir, 12.08.2015, LVwG-2015/22/1940-1
  • BBL-Slg 2015/241
  • § 26 tir BauO
  • subjektiv-öffentliche Rechte
  • Versickerung der Niederschlagwässer
  • Baurecht
  • § 3 tir BauO

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