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Auslegung einer Haftungsbeschränkung

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Vereinbarungen über die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung für einen bestimmten Bau- oder Erhaltungszustand sind im Zweifel einschränkend auszulegen. Die Gewährleistung ist in diesem Fall nur für solche Mängel ausgeschlossen, welche für den Käufer bei einer sorgfältigen Besichtigung erkennbar gewesen wären. Wird ein sehr guter Zustand einer Wohnung zugesichert, so bedarf es keiner gesonderten Nachfrage des Käufers oder der Beiziehung eines Sachverständigen bei der Besichtigung.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • BBL-Slg 2023/178
  • OGH, 23.05.2023, 1 Ob 79/23h
  • Auslegung einer Haftungsbeschränkung
  • Baurecht

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