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Bescheidbeschwerde; aufschiebende Wirkung; Baubeginn

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Mit der Bauausführung darf – nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 72 wr BauO – erst begonnen werden, wenn der Bauwerberin die aufgrund einer Nachbarbeschwerde ergangene bewilligende Entscheidung des LVwG Wien zugestellt worden ist.

Das LVwG Wien ist nicht ermächtigt, bei einer gegen den Baubewilligungsbescheid erhobenen Nachbarbeschwerde die aufschiebende Wirkung auszuschließen.

  • Baubeginn
  • § 22 Abs 2 VwGVG
  • Bescheidbeschwerde
  • LVwG Wien, 07.04.2023, VGW-111/V/067/3520/2023
  • § 72 wr BauO
  • aufschiebende Wirkung
  • BBL-Slg 2023/163
  • Baurecht
  • § 70 wr BauO

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