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Rückforderungsanspruch gegenüber Makler aufgrund fehlender schriftlicher Aufklärung über wirtschaftliches Naheverhältnis mit dem Bauträger; Bereicherungsanspruch; Verjährung

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Die besondere Verjährungsregel des § 11 MaklerG erfasst jedenfalls sämtliche Ansprüche, die im MaklerG normiert sind. Dazu gehören die Provisionsansprüche des Maklers, aber auch die (Rückforderungs-)Ansprüche des Auftraggebers, die aus einer Verletzung des § 6 Abs 4 MaklerG resultieren.

Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs ist solange gehemmt, als der Anspruchsinhaber vom anspruchsbegründenden Sachverhalt keine Kenntnis hat. (obiter)

  • § 1486 ABGB
  • OGH, 19.04.2023, 3 Ob 236/22k
  • § 6 MaklerG
  • Rückforderungsanspruch gegenüber Makler aufgrund fehlender schriftlicher Aufklärung über wirtschaftliches Naheverhältnis mit dem Bauträger
  • BBL-Slg 2023/169
  • Verjährung
  • § 11 MaklerG
  • § 1479 ABGB
  • § 1431 ABGB
  • Bereicherungsanspruch
  • Baurecht

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