


Miteigentum; erstmaliger Anschluss an das öffentliche Stromnetz; Substanzveränderung; Verwaltungsmaßnahme
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 26
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 821 Wörter, Seiten 200-201
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Änderungen, die die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte betreffen, sind einem richterlichen Eingriff entzogen. Maßnahmen der (ordentlichen oder außerordentlichen) Verwaltung können hingegen durch richterlichen Beschluss genehmigt werden.
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- OGH, 19.04.2023, 7 Ob 35/23g
- § 835 ABGB
- Substanzveränderung
- erstmaliger Anschluss an das öffentliche Stromnetz
- BBL-Slg 2023/170
- § 828 ABGB
- Verwaltungsmaßnahme
- Miteigentum
- Baurecht
Änderungen, die die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte betreffen, sind einem richterlichen Eingriff entzogen. Maßnahmen der (ordentlichen oder außerordentlichen) Verwaltung können hingegen durch richterlichen Beschluss genehmigt werden.
- OGH, 19.04.2023, 7 Ob 35/23g
- § 835 ABGB
- Substanzveränderung
- erstmaliger Anschluss an das öffentliche Stromnetz
- BBL-Slg 2023/170
- § 828 ABGB
- Verwaltungsmaßnahme
- Miteigentum
- Baurecht