


Wasserschaden durch Starkregen und überlastetes Kanalsystem
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 26
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1390 Wörter, Seiten 208-210
20,00 €
inkl MwSt




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Gemäß § 21 Abs 3 oö StraßenG sind die Eigentümer von Grundstücken, die in einem Abstand bis zu 50 m neben einer öffentlichen Straße liegen, verpflichtet, den freien, nicht gesammelten Abfluss des Wassers von der Straße auf ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Bei kurzfristig aufgestautem Wasser, das nur wegen seiner übermenge nicht rechtzeitig über das Kanalsystem abgeführt werden kann, handelt es sich um freies Wasser im Sinn des § 21 Abs 3 oö StraßenG. Ein Anspruch auf Unterlassung der Ableitung von Wasser über die Gemeindestraße und den Gehsteig auf die unmittelbar angrenzende Liegenschaft steht daher ebenso wenig zu, wie ein Schadenersatzanspruch für die durch das Eindringen von Wasser durch den Lichtschacht in den Keller verursachten Wasserschäden.
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- Wasserschaden durch Starkregen und überlastetes Kanalsystem
- § 21 Abs 3 oö StraßenG
- OGH, 31.05.2023, 5 Ob 20/23m
- BBL-Slg 2023/183
- § 364a ABGB
- Baurecht
Gemäß § 21 Abs 3 oö StraßenG sind die Eigentümer von Grundstücken, die in einem Abstand bis zu 50 m neben einer öffentlichen Straße liegen, verpflichtet, den freien, nicht gesammelten Abfluss des Wassers von der Straße auf ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Bei kurzfristig aufgestautem Wasser, das nur wegen seiner übermenge nicht rechtzeitig über das Kanalsystem abgeführt werden kann, handelt es sich um freies Wasser im Sinn des § 21 Abs 3 oö StraßenG. Ein Anspruch auf Unterlassung der Ableitung von Wasser über die Gemeindestraße und den Gehsteig auf die unmittelbar angrenzende Liegenschaft steht daher ebenso wenig zu, wie ein Schadenersatzanspruch für die durch das Eindringen von Wasser durch den Lichtschacht in den Keller verursachten Wasserschäden.
- Wasserschaden durch Starkregen und überlastetes Kanalsystem
- § 21 Abs 3 oö StraßenG
- OGH, 31.05.2023, 5 Ob 20/23m
- BBL-Slg 2023/183
- § 364a ABGB
- Baurecht