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Heft 5, September 2023, Band 26
Sachverständiger; Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter; objektiv-rechtliche Schutz- und Sorgfaltspflichten; Subsidiarität; Ersatz des merkantilen Minderwerts bei Liegenschaften; zu schwach berechnete Gebäudedecken; Riss...
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 26
- Rechtsprechung, 1170 Wörter
- Seiten 201-203
- https://doi.org/10.33196/bbl202305020103
20,00 €
inkl MwStDen Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde. Derartige Ansprüche sind jedoch gegenüber eigenen Ansprüchen subsidiär, bestehen also nur, wenn der Dritte keinen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber seinem Vertragspartner hat.
Eine auf der gefühlsmäßigen Abneigung des Käuferpublikums gegen reparierte Sachen beruhende merkantile Wertminderung ist auch bei Liegenschaften ersatzfähig. Sie ist ohne Rücksicht auf einen nachträglichen Verkauf festzusetzen und steht unabhängig davon, ob die beschädigte Sache tatsächlich repariert wird, zu.
- Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter
- zu schwach berechnete Gebäudedecken
- § 1295 ABGB
- Subsidiarität
- Ersatz des merkantilen Minderwerts bei Liegenschaften
- Rissbildung
- objektiv-rechtliche Schutz- und Sorgfaltspflichten
- Sachverständiger
- OGH, 25.04.2023, 10 Ob 59/22g
- § 1299 ABGB
- Baurecht
- § 1323 ABGB
- BBL-Slg 2023/173
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