



Doppelwohnhaus; Zweckentfremdung von Wohnungen; touristische Beherbergung; Privatzimmervermietung; Verwaltungsübertretung
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 26
- Rechtsprechung, 1094 Wörter
- Seiten 185 -186
- https://doi.org/10.33196/bbl202305018501
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Bei einer Privatzimmervermietung müssen sich die Wohneinheiten (Gästezimmer) innerhalb des Hausverbandes des Vermieters befinden.
Innerhalb des Hausverbandes liegen die vermieteten Wohneinheiten nur dann, wenn eine räumlich-funktionelle Verbindung mit der Vermieterwohnung besteht.
Ob eine räumlich-funktionelle Verbindung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen.
Allein der Umstand, dass die vermietete Wohneinheit im selben Geschoßwohnbau wie die Vermieterwohnung liegt oder dass sich die vermietete Wohneinheit und die Vermieterwohnung jeweils in einer Hälfte eines Doppelwohnhauses befinden, kann jedoch bei fehlender räumlich-funktioneller Verbindung der beiden Wohneinheiten das Vorliegen eines „Hausverbandes“ im Sinn des § 5 Z 10 sbg ROG 2009 nicht begründen.
- § 31b Abs 2 Z 4 sbg ROG
- § 2 Abs 1 Z 9 GewO
- Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG
- VwGH, 18.04.2023, Ro 2020/06/0004
- Verwaltungsübertretung
- BBL-Slg 2023/152
- § 5 Z 10 sbg ROG
- § 78 Abs 1 Z 4 sbg ROG
- Zweckentfremdung von Wohnungen
- Privatzimmervermietung
- Baurecht
- Doppelwohnhaus
- touristische Beherbergung
- Art III B-VGNov
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