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Erhaltungsbeitrag im Bauland; Bebaubarkeit; bebautes Grundstück; Gebäude; untrennbare wirtschaftliche Einheit

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 26
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1980 Wörter, Seiten 182-184

20,00 €

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Voraussetzung für die Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrages ist, dass ein Grundstück „bebaubar“ ist.

Eine „Bebaubarkeit“ ist gegeben, wenn bereits eine Bauplatzbewilligung vorliegt oder zumindest die Möglichkeit besteht, eine Bauplatzbewilligung zu erlangen.

Die Möglichkeit zur Erlangung einer Bauplatzbewilligung besteht, wenn alle vom Eigentümer nicht beeinflussbaren Faktoren für die Erteilung einer Bauplatzbewilligung vorliegen.

Im Fall des Eigentums an abgeschriebenen Grundstücksteilen, die für die Verkehrserschließung erforderlich sind, oder einer Möglichkeit der Enteignung eines Dritteigentümers handelt es sich um vom Eigentümer beeinflussbare Faktoren.

Der Erhaltungsbeitrag ist allerdings nur dann vorzuschreiben, wenn das zu beurteilende Grundstück nicht bereits mit einem Gebäude „bebaut“ ist; ein Flüssiggastank, der zweifellos nicht von Menschen betreten werden kann, ist nicht als „Gebäude“ zu qualifizieren.

Ein Grundstück gilt jedoch auch dann als bebaut, wenn es mit einem Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet ist, eine „untrennbare wirtschaftliche Einheit“ bildet. Ein Erhaltungsbeitrag ist deshalb festzusetzen, wenn keine wirtschaftliche Einheit der Grundstücke vorliegt, aber auch dann, wenn zwar eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, diese aber nicht untrennbar ist. Ist sohin Trennbarkeit gegeben, ist es nicht mehr entscheidend, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt.

  • § 28 oö BauO
  • Bebaubarkeit
  • bebautes Grundstück
  • Erhaltungsbeitrag im Bauland
  • § 25 Abs 3 oö BauO
  • § 2 Z 12 oö BauTG
  • untrennbare wirtschaftliche Einheit
  • § 25 Abs 4 oö BauO
  • BBL-Slg 2023/150
  • Baurecht
  • VwGH, 17.05.2023, Ra 2022/13/0121
  • Gebäude

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